Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 10. Juli 2019.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Unabhängigkeit

  1. Der Verein führt den Namen Teilen & Leihen Darmstadt.
  2. Er soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
  3. Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Vereinszweck ist die Förderung des Umweltschutzes, der Erziehung und Bildung, des bürgerlichen Engagements, der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen gemäß § 53 Abgabenordnung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Das Unterhalten und Betreiben eines Leih- und Umsonst-Ladenlokals oder mehrerer solcher Ladenlokale.
    2. Die Entgegennahme, Sortierung und Bereitstellung von funktionstüchtigen Gebrauchsgegenständen, zur Überlassung, Ausleihe, oder Vermietung.
    3. Die Förderung der Umsonstökonomie im Stadtgebiet Darmstadt.
    4. Die ressourcenschonende Wiederverwertung von Gebrauchsgegenständen.
    5. Die Vermeidung von Müll und vermeidbaren Neukäufen / Neuproduktionen.
    6. Die kritische Auseinandersetzung mit den Bedingungen und Folgen der gegenwärtigen Konsumgesellschaft und den Möglichkeiten und Chancen einer Postwachstums- und Umsonst-Ökonomie in der Öffentlichkeit mittels der gelebten Praxis im Umsonst- und Leihladen.
    7. Öffentlichkeitsarbeit: Internetpräsenz, Flugblätter.
    8. Bildungsarbeit: Vorträge, Veranstaltungen, Seminare.
    9. Die Kooperation und Vernetzung mit Projekten, Initiativen, NGOs und Vereinen mit vergleichbarer Zielsetzung.
    10. Das Angebot an die Bürgerschaft, sich aktiv am Umsonst- und Leihladen zu beteiligen, Dinge fürs Sortiment zu spenden oder im Laden als Ansprechpartner, zur Inventur o.ä. zur Verfügung zu stehen.
    11. Schenken, Teilen und Gütergemeinschaft.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, oder bei Auflösung des Vereins, keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts gebildet werden.
  7. Ein Teil des Vereinszwecks ist die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. schriftlich erklärten Austritt. Dieser ist jederzeit möglich.
    2. Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen),
    3. Auflösung des Vereins,
    4. Ausschluss durch 2/3-Stimmenmehrheit einer Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung die Möglichkeit der Stellungnahme gegenüber der Mitgliederversammlung zu geben.
  3. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist grundsätzlich für alle kostenfrei. Es ist das Bestreben des Vereins diese Kostenfreiheit uneingeschränkt und auf Dauer zu gewährleisten, um einen für alle gleichermaßen niedrigschwelligen Zugang zum Vereinsleben zu ermöglichen.
  2. Der Verein behält sich jedoch das Recht vor, sofern es die Umstände erfordern, zeitweise oder dauerhaft Mitgliedsbeiträge zu erheben. Diese werden ihrer Art und Höhe nach in einer separaten Beitragsordnung geregelt. Über die Beitragsordnung bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, je nach den eigenen Bedürfnissen und Fähigkeiten, beim Betreiben des Umsonst- und Leihladen aktiv mitzuwirken und ist berechtigt an allen Veranstaltungen und Unternehmungen des Vereines teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, je nach den eigenen Bedürfnissen und Fähigkeiten, die Interessen des Vereines gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen zu unterstützen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Sie beschließt über grundsätzliche Vereinsangelegenheiten und über
    Satzungsänderungen. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:
    1. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands, sowie des Berichts der Rechnungsprüfer,
    2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
    3. Beschlussfassung über den Haushalt und die Beitragsordnung,
    4. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer gemäß dem Abschnitt „Wahlen“,
    5. Bestimmung des Rahmens der Aktivitäten für den Vorstand,
    6. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks bzw. seiner Realisierung, Auflösung des Vereines und
    7. Festlegung der inhaltlichen Arbeit.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Minderjährige üben das aktive Wahlrecht persönlich aus. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich.
  3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde.
  5. Eine Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Nennung der Tagesordnung, adressiert an alle Mitglieder, schriftlich (sowohl der elektronische als auch der postalische Weg ist möglich) einzuberufen.
  6. Die Mitgliederversammlung kann, auch gegen den Willen des Vorstandes, einberufen werden, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder unter Nennung der Gründe wünscht.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nicht anders festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  8. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen erforderlich.
  9. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.
  10. Die Mitgliederversammlung wählt bei Erfordernis aus ihrer Mitte einen Wahl- und Versammlungsleiter, der nicht dem Vorstand angehören darf.
  11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der Schriftführer*in unterzeichnet.

§ 9 Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens einem und maximal fünf Mitgliedern.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht, ist für Rechtsgeschäfte, durch die der Verein um mehr als 1.000 EUR verpflichtet wird, die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Vorzeitige Abwahl durch konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
  5. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung, sofern sie dies wünscht, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
  8. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die jährliche Aufwands-entschädigung entspricht höchstens der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage als abgelehnt.
  11. Bei Vorstandssitzungen ist die physische Anwesenheit nicht zwingend erforderlich.
  12. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder sind zu informieren.

§ 10 Personenwahlen

  1. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
  2. Wahlen werden auf Verlangen eines Stimmberechtigten geheim durchgeführt.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Nach Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes.
  4. Über die Auswahl der Körperschaft entscheidet die Mitgliederversammlung beim Beschluss der Auflösung oder bei Feststellung des Wegfallens der steuerbegünstigten Zwecke.